Auszug aus der Satzung der Ortsgruppen nach $7 Abs. 4
(4) Mitglieder sind verpflichtet, Doppelmitglied-
schaften zu melden. Der Vorstand einer Orts-
gruppe kann Mitgliedern, die gleichzeitig die
Mitgliedschaft in einer anderen Ortsgruppe
besitzen, die Mitgliedschaft innerhalb Jahres-
frist nach Kenntnisnahme kündigen. Die Kün-
digungsabsicht ist dem Mitglied vier Wochen
vor Ausspruch der Kündigung schriftlich
mitzuteilen. Bei Beendigung der Doppelmit-
gliedschaft und Ablauf einer Jahresfrist nach
Kenntnisnahme ist eine Kündigung nicht
mehr zulässig. Die Kündigungsfristen bleiben
unberührt.