Auszug aus der  Satzung der Ortsgruppen  nach  $7  Abs. 4

(4) Mitglieder sind verpflichtet, Doppelmitglied-
schaften zu melden. Der Vorstand einer Orts-
gruppe kann Mitgliedern, die gleichzeitig die

Mitgliedschaft in einer anderen Ortsgruppe

besitzen, die Mitgliedschaft innerhalb Jahres-
frist nach Kenntnisnahme kündigen. Die Kün-
digungsabsicht ist dem Mitglied vier Wochen

vor Ausspruch der Kündigung schriftlich

mitzuteilen. Bei Beendigung der Doppelmit-
gliedschaft und Ablauf einer Jahresfrist nach

Kenntnisnahme ist eine Kündigung nicht
mehr zulässig. Die Kündigungsfristen bleiben
unberührt.